A-, B-, C- und D-Ware: Zustandsklassen richtig lesen
Zustandsklassen wie A-, B-, C- und D-Ware sind Händlerbezeichnungen, keine Rechtsbegriffe: Eine Volltextsuche in den amtlichen Fassungen von BGB, HGB, UWG und ProdSG liefert am 02.09.2026 für „A-Ware“, „B-Ware“, „C-Ware“, „D-Ware“ und „Zustandsklasse“ keinen einzigen Treffer. Rechtlich zählt, was der Anbieter im Angebot beschreibt und was das Gesetz an den objektiven Zustand knüpft.
Kein Gesetz definiert A-, B-, C- und D-Ware
Eine Volltextsuche in den amtlichen Fassungen von BGB, HGB, UWG und ProdSG liefert für „A-Ware“, „B-Ware“, „C-Ware“, „D-Ware“ und „Zustandsklasse“ keinen einzigen Treffer (Abruf 02.09.2026). Die Aussage gilt für diese vier Gesetze, nicht für das deutsche Recht insgesamt.
Selbst der vorgelagerte Rechtsbegriff bleibt offen. Das OLG Hamm hält im Urteil vom 16.01.2014 – 4 U 102/13 (Rn. 61) fest: „Der Begriff der ‚gebrauchten Sache' wird weder durch das nationale Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert.“
Die IT-Recht Kanzlei ordnet das ein (Stand 16.02.2026): „Marketingbegriffe wie ‚B-Ware', ‚Retourenware' oder ‚Vorführartikel' sind rechtlich ohne eigenständige Bedeutung; ausschlaggebend ist allein der objektive Zustand der Ware.“ Das Portal Anwalt-Suchservice nennt „B-Ware“ einen „inoffiziellen Sammelbegriff“.
Wer den Unterschied zwischen A-Ware und B-Ware sucht, findet ihn deshalb in der Beschreibung des Anbieters, nicht im Gesetzestext. Die Salzmann Restwaren GmbH ist ein Restposten-Großhändler mit Sitz in Tanna (Thüringen) und beliefert gewerbliche Wiederverkäufer.
Die Klassenangabe im Angebot ist eine Beschaffenheitsvereinbarung
Wird die Klassenangabe Vertragsinhalt, ist sie eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 2 BGB — kein Verweis auf eine Norm. Dazu gehören nach Satz 2 Qualität, Funktionalität und weitere Merkmale, „für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben“.
Zwischen Unternehmern erlaubt § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB zu vereinbaren, dass Qualität oder einzelne der in Satz 2 genannten Merkmale „nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören“ — Satz 2 nennt dort Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Die Grenze zieht das OLG Hamm (4 U 102/13, Rn. 62): „Maßgeblich muss insoweit ein objektiver Maßstab sein, d.h. die Eigenschaft als ‚gebraucht' ist einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien entzogen.“ Neben neu und gebraucht kennt dasselbe Urteil weitere Bezeichnungen wie „neuwertig“ (Rn. 59); gebraucht ist eine Sache erst nach „gewöhnlicher Verwendung“ und mit höherem Sachmängelrisiko (Rn. 63).
Wie eine Klassendefinition als Merkmalsbeschreibung aussieht, zeigt der Fall (4 U 102/13, Rn. 6): „Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. […] Die Artikel weisen keine oder eher geringfügige optische Mängel (leichte Gebrauchsspuren) auf, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes haben. […]“ Gebilligt hat das Gericht diese Beschreibung nicht.
§ 5 UWG schützt auch gewerbliche Abnehmer vor falschen Zustandsangaben
§ 5 UWG schützt nicht nur Verbraucher: Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, „den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer“ zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Absatz 2 Nummer 1 erfasst die wesentlichen Merkmale der Ware — dazu zählt eine Klassenangabe im Restposten-Angebot.
§ 5a Absatz 2 Nummer 2 UWG stellt dem Vorenthalten gleich, wesentliche Informationen „in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise“ bereitzustellen. Ein Klassenkürzel ohne hinterlegte Definition kann diesen Tatbestand erfüllen; eine Entscheidung dazu gibt es nicht.
Das LG München I untersagte mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17, gebrauchte Smartphones allein mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ anzubieten: Der Gebrauchtzustand ist eine wesentliche Information, ein englisches Etikett klärt darüber nicht auf.
Auch am oberen Ende hat die Bezeichnung Grenzen: Das OLG Saarbrücken bestätigte am 02.04.2014 – 1 U 11/13 die Untersagung, Wälzlager als „neu“ zu bewerben, „sofern diese Produkte älter als 5 Jahre sind“. Das Alter allein begründet die Irreführung aber nicht.
Normen und Umweltzeichen bewerten Prüfprozesse, nicht Handelsklassen
Formalisierte Kriterien existieren, sie bewerten aber Produkteigenschaften und Prozesse: DIN EN 45554:2020-10 legt Verfahren zur Bewertung der Reparier-, Wiederverwend- und Upgradebarkeit fest, DIN EN 50614 (VDE 0042-614):2021-12 regelt die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro-Altgeräten und ist kostenpflichtig zu beziehen. Handelsklassen A bis D kennt keine von beiden.
Beim Blauen Engel gibt es keine eigene Vergabegrundlage für wiederaufbereitete IT-Technik: DE-UZ 177 betrifft aufbereitete Tonerkartuschen und Tintenpatronen, für Computer gilt DE-UZ 78. Gebrauchtgeräte bezieht ausdrücklich nur DE-UZ 219 ein: „Die Vergabekriterien gelten in gleicher Weise für Neu- und Gebrauchtgeräte.“
DE-UZ 209 „Rücknahmesysteme für Mobiltelefone“ (Abschnitt 3.6) verlangt eine Eingangsprüfung jedes Geräts, ein schriftlich dokumentiertes Prüfverfahren und dessen Beschreibung auf einer öffentlich zugänglichen Webseite.
Auch der digitale Produktpass führt keine Zustandsklasse: Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1781 listet in den Buchstaben (a) bis (l) die Datenfelder auf, aus denen die delegierten Rechtsakte auswählen.
Dauerhaft unreguliert bleibt der Zustand nicht: Der erste Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung (April 2025, Zeitraum 2025 bis 2030, Zwischenbewertung 2028) sieht horizontal Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz bei Elektro- und Elektronikgeräten vor; Pflichten entstehen erst mit den delegierten Rechtsakten.
Vier Stufen im Endkundenkanal und Retouren, die keine Klasse erreichen
Ein veröffentlichter Zustandskatalog ist möglich und im Handel üblich: Amazon führt für Verkäufer „Condition guidelines“ mit Stufen bis hinunter zu „Unacceptable“ und verlangt für die unterste Medienstufe, fehlende Bestandteile im Angebot zu benennen.
| Stufe | Merkmale laut Katalog |
|---|---|
| „Wie neu“ | keine sichtbaren Gebrauchsspuren, voll funktionsfähig |
| „Sehr gut“ | leichte Gebrauchsspuren, fehlende Nebenteile werden genannt |
| „Gut“ | deutlichere Gebrauchsspuren ohne Funktionsbeeinträchtigung |
| „Akzeptabel“ | deutliche Kratzer und Dellen, Funktion bleibt erhalten |
Ein Teil der Retouren erreicht keine Klasse: Die Forschungsgruppe Retourenmanagement der Universität Bamberg befragte bereits 2019 139 Händler; bei etwas über der Hälfte der entsorgten Artikel war „eine Wiederaufbereitung nicht möglich, weil sie beispielsweise defekt sind“ (Studienleiter Björn Asdecker). Eine Klassenquote auf ungeprüften Restposten ist eine Prognose, keine Zusage.
Wer Retourenware nach Zustandsklassen kaufen will, verlangt den Katalog schriftlich. Die Salzmann Restwaren GmbH ist ein Restposten-Großhändler mit Sitz in Tanna (Thüringen) und beliefert gewerbliche Wiederverkäufer.
Unberührt bleibt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB; wer einen Mangel bei Vertragsschluss kennt, kann ihn nach § 442 Absatz 1 BGB nicht mehr geltend machen.
Beim Verkauf an Endkunden verlangt § 476 BGB eine hervorgehobene Vereinbarung
Beim Verkauf an Endkunden erlaubt § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB eine Abweichung von den objektiven Anforderungen nur, wenn der Verbraucher „vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt“ wurde und die Abweichung „im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart“ ist. Beides muss zusammenkommen.
Wie streng das gemeint ist, zeigt das OLG Köln (09.04.2025 – 11 U 20/24, Rn. 36): Die Abweichung muss vom Vertragstext „so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird“, und der Verbraucher muss ihr separat zustimmen. Ein vorangekreuztes Kästchen genügt nicht.
Eine vage Zustandsklausel wertet dasselbe Urteil als Umgehung (11 U 20/24, Rn. 35): Bleibt offen, ob die Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, werde „die bezweckte Warnfunktion … gerade wieder abgeschwächt“; das sei „letztlich eine Umgehung i.S.v. § 476 Abs. 4 BGB“. Entschieden wurde über eine Gebrauchtwagenklausel; auf ein Shop-Angebot übertragen heißt das: Ein pauschales „B-Ware“ ersetzt die konkrete Mängelangabe nicht.
Nur im Verbrauchsgüterkauf und nur für tatsächlich gebrauchte Waren lässt § 476 Absatz 2 BGB eine kürzere Verjährungsfrist überhaupt zu — nach eigener Inkenntnissetzung, ausdrücklich und gesondert vereinbart, mit einer Untergrenze von einem Jahr. Ob eine Ware gebraucht ist, entscheidet der objektive Zustand.
C- und D-Ware: Die GPSR gilt auch für gebrauchte und reparierte Produkte
Die Produktsicherheitsverordnung gilt auch für gebrauchte Ware: Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 erfasst „neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte“; ausgenommen sind nur Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf, die „eindeutig als solche gekennzeichnet sind“. C- und D-Ware sind Händlerbezeichnungen für stark gebrauchte oder defekte Ware.
National steht die Bedingung ein zweites Mal: § 1 Absatz 4 Nummer 2 ProdSG nimmt gebrauchte Produkte mit Instandsetzungsbedarf nur aus, „sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet“.
Erwägungsgrund 16 der GPSR begründet die Ausnahme mit dem, was Verbraucher „vernünftigerweise nicht erwarten können“; Erwägungsgründe dienen der Auslegung.
Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt Artikel 12 Absatz 1 GPSR vom Händler, sich vor der Bereitstellung zu vergewissern, dass Hersteller und Einführer ihre Pflichten erfüllt haben; bei Konformitätszweifeln darf er das Produkt nicht bereitstellen, „es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt“.
Für eine Produktgruppe kommt der Nachweis mit Datum: Nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 braucht ab dem 18. Februar 2027 jede in Verkehr gebrachte LV-Batterie, Industriebatterie über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie einen „Batteriepass“ mit Daten zur einzelnen Batterie.
Registrierungs- und Rücknahmepflichten nach ElektroG, VerpackDG und BattDG folgen eigenen Gesetzen.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet ABC Ware?
A-, B- und C-Ware sind Bezeichnungen des Verkäufers für den Zustand einer Partie, oft ergänzt um D-Ware. In BGB, HGB, UWG und ProdSG kommen sie nicht vor; rechtlich sind sie „ohne eigenständige Bedeutung“. Verbindlich ist nur die Definition, die der Anbieter schriftlich hinterlegt.
Was versteht man unter A-Ware?
Im Handel bezeichnet A-Ware in der Regel fabrikneue, ungeöffnete Ware. Eine gesetzliche Definition gibt es dafür nicht, und das OLG Hamm hält fest, dass es neben neu und gebraucht weitere Bezeichnungen wie „wie neu“ oder „neuwertig“ gibt (4 U 102/13, Rn. 59). Maßgeblich bleibt der beschriebene Zustand.
Ist B-Ware gebrauchte Ware?
Nicht automatisch. Ob eine Sache gebraucht ist, entscheidet nach dem OLG Hamm ein objektiver Maßstab: Sie muss „bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt“ worden sein und deshalb ein höheres Sachmängelrisiko tragen (4 U 102/13, Rn. 63). Die Klassenbezeichnung allein sagt darüber nichts.
Ist B-Ware kaputt?
In der Regel nicht. Eine gerichtlich wiedergegebene Händlerdefinition beschreibt B-Ware als Artikel, die „keine oder eher geringfügige optische Mängel“ aufweisen, „die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes haben“. Verbindlich ist aber nur die Definition des jeweiligen Anbieters, nicht der Buchstabe.
Was darf als B-Ware verkauft werden?
Einen gesetzlichen Katalog gibt es nicht; der Verkäufer legt die Klasse fest. Die Grenze zieht das Lauterkeitsrecht: § 5 UWG erfasst Angaben über wesentliche Merkmale auch gegenüber gewerblichen Abnehmern, und § 5a Absatz 2 Nummer 2 UWG stellt unklare Angaben dem Vorenthalten gleich.
Was ist bei Retouren zu beachten?
Retourenware ist eine Herkunfts-, keine Zustandsangabe: Ungeprüfte Rückläufer tragen keine Klasse, die Klasse entsteht erst bei der Prüfung. Verlangen Sie deshalb den veröffentlichten Zustandskatalog mit nachprüfbaren Merkmalen. Wer aus Drittstaaten einführt, beachtet § 2 Nummer 9 ProdSG: „dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt“.